Urteile zum Internetrecht
Lesen Sie die Entscheidungen der Gerichte zum WLAN-Missbrauch durch Dritte, zur Aufsichtspflicht der Eltern bei Internetnutzung durch deren Kinder und zu Opt-out-Klauseln bei Einwilligungserklärung für Werbezwecke.
WLAN-Missbrauch durch Dritte
Das Oberlandesgericht Frankturt (OLG Frankfurt) hat eine wichtige Rechtsfrage entschieden.
Zum Sachverhalt:
Über einen ungesicherten WLAN-Anschluss hatte ein Dritter mit seiner IP-Adresse in einer Internet-Tauschbörse den Download von Tonträgern angeboten. Der Inhaber der Rechte an den Tonträgern verlangte von dem Inhaber der IP-Adresse die Unterlassung des Einstellens der Tonträgerproduktion in die Internet-Tauschbörse. Ebenso sollte dieser Schadens- und Aufwändungsersatz leisten aufgrund des offenen WLAN-Anschlusses.
Das OLG Frankfurt entschied, dass ein offener WLAN-Anschluss keine Haftung des Anschlussinhabers begründe, wenn der WLAN-Anschluss von Dritten benutzt wird und wenn der Anschlussinhaber keine Kenntnis davon hat, dass Dritte den Anschluss gebrauchen.
Az. 11 U 52/07, 01.07.2008
Aufsichtspflicht fürs Internet - Haftung der Eltern bei Urheberrechtsverletzung durch die Kinder
Eltern haben bei der Internetnutzung der Kinder die entsprechende Aufsichtspflicht und können haften für Urheberrechtsverletzungen der Kinder. Dies entschied das Landgericht München.
Zum Sachverhalt:
Ein 16-jähriges Mädchen hatte für eine Videocollage Bilder aus dem Internet runtergeladen. Die Eltern wurden von entsprechenden Inhabern der Rechte an den Bildern in Anspruch genommen. Ihnen wurde vorgeworfen, ihre Aufsichtspflicht verletzt zu haben. Die Eltern hätten nach Aussage des Gerichts durch die geeignete Sensibilisierung des Kindes dafür Sorge tragen müssen. Dann wäre die Haftungssituation nicht entstanden.
Az. 7 O 16402/07, 19.06.2008
Urteil des BGH zu Opt-out-Klauseln
Beim Opt-out-Verfahren wird beim Kunden, der in die Verwendung seiner Daten für Werbezwecke einwilligt, ein Kontrollkästchen für die Einwilligung auf "aktiviert" voreingestellt. Wollen Kunden diese Einwilligung nicht erteilen, müssen sie das entsprechende Kästchen per Mausklick deaktivieren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass dieses Opt-out-Verfahren für die Einwilligungserklärung zur Datennutzung für Zwecke der Werbung unwirksam sei.
Außerdem dürften die in der Vergangenheit per Opt-out-Verfahren eingeholten Einwilligungen nicht mehr genutzt werden.
Wer eine Opt-out-Klausel in der Vergangenheit angewendet hat, müsste die nötige Einwilligung gegebenfalls nachträglich beim Kunden einholen.
Az. VIII ZR 348/06, 16.07.2008

