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Rechtslage

Am 07. Mai 2003 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zur Neuregelung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt.

§7
Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

  1. bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;
  2. bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;
  3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
  4. bei einer Werbung mit elektronischen Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Das bedeutet, dass Werbung nur dann erlaubt ist, wenn eine Einwilligung des Empfängers vorliegt. Wehren können sich aber ausschließlich Mitbewerber, rechtsfähige Verbände und ähnliche Einrichtungen. Den Verbrauchern bleiben nur folgende Möglichkeiten: Sie können auf http://robinsonlist.de oder mit Mails an spam(at)ido.de Spam aus Deutschland zur Anzeige bringen, ebenso können Beschwerden an die Verbraucherzentralen weitergegeben werden, die als rechtsfähige Verbände agieren können. Doch kommt der meiste Spam nicht aus Deutschland, sodass sich das Spamproblem rechtlich nur in den Griff bekommen lässt, wenn weltweit alle wichtigen Nationen gemeinsam dagegen vorgehen. Bis dahin hilft weiterhin nur ein guter Spamfilter.